AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Überground GmbH.

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Leistungsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge über von Überground GmbH (nachstehend „Agentur“ genannt)  zu erbringende Leistungen, und zwar auch in laufenden oder künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen von Kunden der Agentur, sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Einzelfall der ausdrücklichen Einwilligung der Agentur, um Vertragsbestandteil zu werden. 


1. Angebot, Vertragsschluss und Leistungspflichten 

  1. Angebote der Agentur verstehen sich freibleibend. Von der Agentur erstellte Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

  2. Verträge und Änderungen von Verträgen mit der Agentur kommen nur und erst dann zustande, wenn die Agentur ihr zugegangene Aufträge oder Bestellungen angenommen oder die von ihren Kunden bestellten Leistungen erbracht hat. Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht, bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er der Agentur alle dadurch anfallenden und bisher angefallenen Kosten ersetzen und die Agentur von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.

  3. Die Agentur hat nur solche Leistungen zu erbringen, die in ihren Angeboten und/oder Kostenvoranschlägen ausdrücklich spezifiziert sind.

  4. Wünscht der Kunde während oder nach der Leistungserbringung Änderungen über das Angebot hinaus, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.

  5. Gegenstand eines jeden Vertrages ist das Erbringen der vereinbarten Leistung durch die Agentur, nicht hingegen bestimmte, von unseren Kunden erhoffte oder geplante wirtschaftliche Erfolge. Zur Durchführung eines jeden Vertrages dürfen wir uns Dritter (insbesondere Subunternehmer und/ oder freier Mitarbeiter) bedienen.

  6. Die Leistungserbringung durch die Agentur beinhaltet weder eine rechtliche Beratung durch die Agentur noch nimmt die Agentur eine Prüfung der rechtlichen, insbesondere der wettbewerbs-, marken- und kennzeichnungsrechtlichen Zulässigkeit und Richtigkeit der Leistungen vor. Die Agentur kann auf Wunsch einen Kontakt zu einem spezialisierten Rechtsanwalt herstellen.

  7. An allen den Kunden zugänglich gemachten Unterlagen, behält sich die Agentur ihr Eigentum, alle Urheberrechte und/oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Ohne schriftliche Einwilligung der Agentur dürfen Unterlagen der Agentur in keiner anderen Weise als zur Erfüllung des mit der Agentur jeweils geschlossenen Vertrages genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind der Agentur diese Unterlagen (einschließlich etwaiger Kopien) unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrecht des Kunden ist insoweit ausgeschlossen.

  8. Alle der Agentur überlassenen oder von ihr angefertigte Roh- und Hilfsmittel zur Erstellung der jeweiligen Leistung, insbesondere Manuskripte, Druckvorlagen, Filmmaterial, Fotoaufnahmen und Reinzeichnungen werden mit angemessener Sorgfalt über einen angemessenen Zeitraum mit angemessenen technischem Aufwand verwahrt. Ein Anspruch auf Verwahrung dieser Unterlagen und Dokumente besteht seitens der Kunden nicht, kann jedoch im Einzelfall schriftlich vereinbart werden. Sollten die vorgenannten Unterlagen und Dokumente versichert werden, hat der Kunde uns dies schriftlich aufzugeben und die Versicherungsprämie zu tragen.

  9. Bei allen Druckaufträgen behält sich die Agentur Mehr- oder Minderlieferungen von max. 10 % der bestellten Auflage vor, wobei Mehr- und Minderlieferungen zu einer Anpassung der Vergütung unter Berücksichtigung des vereinbarten Gesamtpreises führen.

  10. Von jedem realisierten Entwurf steht der Agentur eine angemessene Anzahl von Belegexemplaren, in der Regel 10, zu.


2. Nutzungsrechte.

  1. Der Kunde sichert der Agentur mit Erteilung des jeweiligen Auftrags zu, dass er über sämtliche erforderliche Nutzungsrechte für von ihm angelieferte Bild-, Ton- und Videomaterialien einschließlich der Rechte zur Bearbeitung und Weiterlizensierung verfügt und räumt der Agentur die zur Bearbeitung und Verwertung des Werkes erforderlichen Nutzungsrechte mit Vertragsschluss ein.

  2. Macht ein Dritter gegenüber der Agentur wegen einer vom Kunden gelieferten Leistung berechtigte Ansprüche aus Urheberrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten geltend, übernimmt der Kunde auf seine Kosten die Vertretung der Agentur in jedem gegen diese geführten Rechtsstreit und stellt die Agentur hinsichtlich derartiger Ansprüche einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Agentur den Kunden über entsprechende Anspruchsschreiben Dritter und Einzelheiten etwaiger Rechtsstreite unverzüglich in Kenntnis setzt und wenn der Kunde von solchen Ansprüchen unterrichtet wird, bevor Rechtsmängelansprüche verjährt sind.

  3. Die Agentur räumt dem Kunden an den von ihr erbrachten Leistungen das einfache, nicht übertragbare, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht ein, diese Leistungen im Rahmen des mit dem Kunden jeweils geschlossenen Vertrages zu nutzen. Wenn es keine ausdrückliche Regelung über die Nutzungsrechte gibt, liegen diese bei Überground.

  4. Eine weitergehende Nutzung – als in Ziffer 2.3 beschrieben – ist unzulässig. Kunden ist es insbesondere untersagt, Unterlizenzen zu erteilen, die Leistungen zu vermieten oder in sonstiger Weise zu vervielfältigen.

  5. Jede Verwertung der von der Agentur erstellten Präsentationsleistungen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die Agentur unzulässig. Dies gilt auch für Leistungen, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere Urheberrechte sind. Falls kein Auftrag erteilt wird, bleibt es der Agentur unbenommen, die präsentierten Ideen, Werke, Entwürfe, etc. für andere Projekte und Kunden zu verwenden.

  6. Der Kunde ist verpflichtet, etwaig bestehende Ansprüche von Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA) und die ggf. anfallenden Abgaben der Künstlersozialkasse zu tragen. Werden diese Ansprüche von der Agentur für den Kunden im Wege der Verauslagung bedient, hat der Kunde der Agentur die verauslagten Zahlungen zu erstatten.

  7. Originale, die zur Erstellung des Endproduktes angefertigt wurden, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Layouts, Illustrationen, Grafiken, Fotos, Dateien etc. bleiben ausschließlich im Eigentum der Agentur. Eine Überlassung dieser Originale ist im Einzelfall gegen zusätzliches Entgelt, das gesondert zu vereinbaren ist, möglich.

  8. Sofern zeitlich beschränkte Nutzungsrechte an Programmen oder sonstigen Leistungen dem Kunden durch die Agentur eingeräumt werden, sind der Agentur mit Beendigung dieser Nutzungsrechte sämtliche Datenträger mit Programmen, Kopien, einschließlich Dokumentationen zu übergeben. Ein Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrecht des Kunden ist insoweit ausgeschlossen.

  9. Der Kunde hat geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, damit von der Agentur erbrachte Leistungen nicht unbefugt durch Dritte genutzt werden können.

3. Mitwirkungspflicht der Kunden 

  1. Kunden haben der Agentur bei der Leistungserbringung durch fachkundige Mitarbeiter in der erforderlichen Anzahl zu unterstützen, und zwar insbesondere durch das rechtzeitige zur Verfügung stellen von Informationen, Entwürfen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit dieses zur Leistungserbringung durch uns erforderlich ist. In diesem Rahmen sei auch auf Ziffer 1.4 verwiesen.

  2. Sofern Kunden zur Leistungserbringung durch die Agentur Bild-, Ton-, Text- oder andere Materialien zur Verfügung zu stellen haben, sind diese in einem gängigen, unmittelbar verwendbaren, möglichst digitalen Format zu übermitteln. Ist eine Konvertierung des von den Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, übernimmt der Kunde die hiermit verbundenen Kosten und Aufwendungen. Kunden stellen sicher, dass die Agentur zur Nutzung der der Agentur übermittelten Materialien in einem für die Vertragserfüllung erforderlichen Umfang berechtigt sind.

  3. Sämtliche Mitwirkungshandlungen hat der Kunde in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu erbringen.


4. Vergütungen 

  1. Alle Vergütungen verstehen sich netto, und zwar ausschließlich Nebenkosten (wie z. B. Reisekosten, Versandkosten, Versicherungsprämien und Spesen), die gesondert in Rechnung gestellt werden.

  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Vergütungen der Agentur nicht eingeschlossen; sie wird am Tage der Rechnungsstellung in der gesetzlichen Höhe in unseren Rechnungen gesondert ausgewiesen.

  3. Die Entwicklung konzeptioneller und/oder gestalterischer Vorschläge im Vorfeld eines Vertragsschlusses erfolgt – unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen – gegen Zahlung des mit dem Kunden insoweit vereinbarten Honorars (Präsentationshonorar). Sofern ein Honorar nicht vereinbart wird, gelten die ortsüblich angemessenen Preise.

  4. Für die Koordination von Fremdleistungen berechnet die Agentur eine Provision von 20 % auf sämtliche Fremdleistungen sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

5. Fristen und Termine 

  1. Von der Agentur angegebene Fristen und Termine sind nur verbindlich, sofern diese mit dem Kunden ausdrücklich als verbindliche Fristen/Termine vereinbart wurden.

  2. Der Lauf von vereinbarten Leistungsfristen beginnt mit dem Datum der schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung durch die Agentur.

  3. Die vereinbarten Leistungsfristen verlängern sich angemessen, sofern Verträge mit Kunden geändert oder ergänzt werden oder wenn Kunden ihre Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig nachkommen.

  4. Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und – sofern sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen – vollständig von unserer Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen ebenfalls nicht als verwirkt.


6. Zahlungen 

  1. Zahlungsansprüche der Agentur werden zu den vereinbarten Terminen fällig, spätestens jedoch mit der Abnahme der Leistungen durch den Kunden. Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zu ihrer restlosen Bezahlung Eigentum der Agentur (Eigentumsvorbehalt).

  2. Abzüge, insbesondere von Skonti, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

  3. Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit einer Rate oder eines Betrages in Höhe einer Rate oder mehr ganz oder teilweise in Verzug, so ist der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.

  4. Schecks und Wechsel nimmt die Agentur nur nach vorheriger Vereinbarung und Wechsel auch nur unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Sämtliche Diskontspesen und sonstige Nebenkosten gehen zu Lasten des betreffenden Kunden und sind der Agentur sofort zu vergüten. Eine Gutschrift von Wechsel- oder Scheckbeträgen erfolgt erst, nachdem der Agentur deren Gegenwert vorbehaltlos zur Verfügung steht.

  5. Ab Fälligkeitstag stehen der Agentur Zinsen in Höhe von 5 % p.a. und ab Verzug Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu. Ferner steht der Agentur eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von € 40,00 zu. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzögerungsschadens bleibt uns vorbehalten.

  6. Die Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Ansprüche gegen Zahlungsansprüche der Überground GmbH aufzurechnen. Eine Ausnahme bildet der Sachverhalt, dass die Forderungen des Kunden unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.


7. Abnahme und Gefahrübergang

  1. Kunden haben die von der Agentur vertragsgemäß erbrachten Leistungen jeweils unverzüglich abzunehmen, spätestens jedoch innerhalb von acht Werktagen nach Aufforderung durch die Agentur.

  2. Nehmen Kunden Leistungen nicht fristgerecht (Ziffer 7.1) ab, kann die Agentur nach Mahnung unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen, und zwar nach Wahl entweder Ersatz des entstandenen Schadens oder - ohne Nachweis der Höhe des Schadens - 10 v.H. der vereinbarten Netto-Vergütung. Den Kunden bleibt insbesondere der Nachweis vorbehalten, dass der Agentur kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

  3. Sofern Leistungen auf Kundenwunsch versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der jeweiligen Leistung an das Transportunternehmen auf unseren Kunden über. Dieses gilt auch für Teillieferungen und auch dann, sofern eine frachtfreie Lieferung vereinbart wird.


8. Aufrechnung

Kunden können der Agentur gegenüber nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen (bewiesenen) Ansprüchen aufrechnen.


9. Mängel

Bei Sachmängeln gilt folgendes: 

  1. Mängel haben die Kunden der Agentur gegenüber unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.

  2. Zunächst ist der Agentur Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels, das Erbringen einer mangelfreien Leistung oder die Herstellung eines neuen Werkes.

  3. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie der Agentur oder den Kunden nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder Aufwand möglich, können die Kunden - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern

  4. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
    erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Leistung nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht wurde, es sei denn, dieses Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes der Leistung

  5. Gesetzliche Rückgriffsansprüche der Kunden gegen die Agentur bestehen nur insoweit, als ein Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche und -rechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs eines Kunden gegen die Agentur gilt ferner vorstehende Ziffer 9.4 entsprechend.

Bei Rechtsmängeln gilt folgendes: 

  1. Sofern nicht anderes vereinbart ist, ist die Agentur verpflichtet, die Leistung
    lediglich im Land der Leistungserbringung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden: "Schutzrechte") zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Agentur erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen unsere Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, gilt folgendes:

  2. Die Agentur wird nach Wahl auf ihre Kosten für die betreffende Leistung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen. Ist der Agentur dieses zu angemessenen Konditionen nicht möglich, stehen den Kunden - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ansonsten gelten die Ziffern 9.1 bis 9.5 entsprechend.

  3. Vorbehaltlich nachstehender Ziffer 10.1 sind Ansprüche der Kunden wegen einer Schutzrechtsverletzung ausgeschlossen, falls sie die Schutzrechtsverletzung zu vertreten haben oder falls die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben der Kunden, durch eine durch die Agentur nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung von den Kunden verändert oder zusammen mit nicht von der Agentur gelieferten Produkten eingesetzt wird.

  4. Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr und beginnt mit Gefahrübergang. Dieses gilt nicht, sofern und soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 479 Abs. 1, 634 a Abs. 1 Nr. 2, 651 BGB längere Fristen gelten, der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder einer der in nachstehender Ziffer 10.1 genannten Haftungsfälle vorliegt.

  5. Vorbehaltlich nachstehender Ziffer 10 haftet die Agentur nicht für den Verlust von Daten oder Programmen, die darauf beruhen, dass es Kunden unterlassen haben, von den Daten/Programmen Sicherungskopien herzustellen.

  6. Eine Verpflichtung der Agentur zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach nachstehender Ziffer 10.

  7. Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil der Kunden verbunden.


10. Haftung 

  1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend "Schadensersatzansprüche") der Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, auf Gesundheits- oder Körperschäden des Kunden, die auf eine von der Agentur zu vertretende Pflichtverletzung zurückgehen, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Agentur. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen, auf der Grundlage dieser Bedingungen zu schließenden Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.

  2. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch die Agentur ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, nicht für Gesundheits- oder Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft durch die Agentur gehaftet wird. Vorhersehbar ist der Schaden, mit dessen Realisierung bei der Verletzung der jeweiligen vertragstypischen Pflicht üblicherweise zu rechnen ist.

  3. Eine Pflichtverletzung durch die Agentur steht eine solche unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich. Ziffer 9.3 gilt entsprechend.


11. Datenschutz 

  1. Die Agentur darf die ihre Kunden betreffenden Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen EDV-mäßig speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten und einsetzen.

  2. Die wechselseitig übernommenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Erfüllung des jeweiligen Vertrages genutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder allgemein bekannt sind. Dritte im Sinne dieser Ziffer sind Personen/Unternehmen, die nicht vereinbarungsgemäß an der Erfüllung des jeweiligen Vertrages mitwirken.


12. Abwerbungsverbot 

Kunden sind sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit mit der Agentur als auch ein Jahr nach ihrer Beendigung nicht berechtigt, Mitarbeiter der Agentur abzuwerben oder ohne Zustimmung der Agentur anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung hat der betreffende Kunde an die Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Betrages der von der Agentur zuletzt an diesen Mitarbeiter gezahlten Nettovergütung zu zahlen, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten bleibt. 


13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 

  1. Erfüllungsort für alle Leistungspflichten - auch die der Kunden - ist Hamburg.

  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Agentur und den Kunden ergebenen Streitigkeiten - auch aus Urkunden, Wechseln oder Schecks - ist Hamburg.

  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluss des Übereinkommens des Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.


14. Teilunwirksamkeit 

Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages über Leistungen unwirksam, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen jenes Vertrages nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung wird die Agentur mit ihren Kunden eine solche vereinbaren, die das mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollte in vollem Umfang oder weitestgehend rechtlich wirksam regelt. 


Hamburg, 25. August 2021